
Sind Google Analytics und Online-Marketing jetzt in Gefahr?
Ständig erreichen uns neue Nachrichten zu Cookies, Tracking, Google Analytics und Einwilligungslösungen.
Ein EuGH-Urteil, das feststellt, dass Tracking Cookies nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer gesetzt werden dürfen.
12 einzelne Pressemitteilungen der Landesdatenschutzbeauftragten zu diesem Thema. Wie können Webseitenbetreiber denn jetzt überhaupt noch rechtskonform tracken?
Wie war es vor der DSGVO
Vor der DSGVO war die rechtssichere Einbindung von Google Analytics unter bestimmten Voraussetzungen möglich. AV-Vertrag, IP-Anonymisierung, funktionierende Opt-Out-Lösung usw.
Was Cookies angeht gab es ein Deutschland die Auffassung, dass bei Third Party- und Tracking- Cookies ein Opt Out genügt.
Man informierte den Nutzer per Cookie-Banner, hat die Cookies aber trotzdem gesetzt. Der Nutzer musste dann irgendwie widersprechen.
Beides geht aber nach den letzten EuGH-Urteilen nun nicht mehr.
Nach der DSGVO und Google Analytics
Mit Einführung der DSGVO wurde dann häufig darauf verwiesen, dass “Tracking” erst durch die ePrivacy-Verordnung geregelt wird und sich Webseitenbetreiber bis dahin auf das berechtigte Interesse in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen können.
Uns sind aktuell aber die ersten Bußgeldandrohungen von Datenschutzbehörden im Zusammenhang mit Google Analytics, Criteo und Double Click bekannt geworden. Es wurden noch keine Bußgelder verhängt. Es handelt sich bisher lediglich um Androhungen von Bußgeldern durch die Bayerischen und Niedersächsischen Datenschutzbehörden.
Auch die anstehende ePrivacy-Verordnung wird Third Party Tracking Cookies nicht mehr unbegrenzt ohne Einwilligung zulassen.
Tracking-Cookies nach den aktuellen EuGH Urteilen
Es gab in den letzten Wochen dann auch gleich mehrere Urteile des EuGH, in der diese Fragen behandelt wurden. Kurz zusammengefasst: Tracking-Cookies dürfen nicht mehr ohne echte Einwilligung der Nutzer gesetzt werden. Dabei ist es wohl egal, ob in den Cookies tatsächlich personenbezogene Daten gespeichert werden oder ob nur anonyme Daten gespeichert werden.
Es sind aber nicht alle Cookies betroffen. Weiter ohne Einwilligung erlaubt sind so genannte First Party Cookies, die für eine Webseite erforderlich sind. Das sind z.B.:
- Warenkorb-Cookies
- Cookies für LogIns
- Cookies die eine Länder- oder Sprachauswahl betreffen
- Cookies, die Consent Tools für die Cookie Einwilligung setzen
Im Wesentlichen geht es bei der aktuellen Diskussion also um Marketing- und Tracking Cookies. Wir empfehlen deshalb, Google Analytics & Co. nur noch mit vorheriger Einwilligung über ein Consent Tool einzusetzen.